Werbungskosten

Bei doppelter Haushaltsführung steuerliche Entlastungen nutzen

30.05.2008

Ausstattungskosten

Bei einer Mietwohnung gehören neben der Miete im beschriebenen Umfang auch Ausgaben für die Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung dazu. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank und Möblierung für Küche und Bad. Kosten Einrichtungsgegenstände 410 Euro oder weniger, sind sie sofort in voller Höhe absetzbar. Teurere Gegenstände müssen entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden, Möbel zum Beispiel über dreizehn Jahre. Die so genannte Geringfügigkeitsgrenze von 410 Euro bleibt in diesem Zusammenhang für Arbeitnehmer übrigens auch ab 2008 bestehen, obwohl die Unternehmenssteuerreform vorsieht, dass grundsätzlich nur noch Gegenstände bis 150 Euro sofort abgesetzt werden dürfen. Übernommene Einrichtungsgegenstände, zum Beispiel eine (selbst bezahlte) eingebaute Küchenzeile, dürfen abgeschrieben werden. Darüber hinaus sind absetzbar die Mietnebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung), die Zweitwohnungssteuer und Aufwendungen für einen Makler bzw. andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche anfallen (z.B. für Inserate oder Besichtigungsreisen). An den Ausgaben für Reinigung und Renovierung der Zweitwohnung sowie für den Umzug hin und zurück beteiligt sich das Finanzamt ebenfalls.

Fahrtkosten

Auch Kosten für die erste und letzte Fahrt zum Beschäftigungsort können Steuer mindernd in Ansatz gebracht werden. Für die wöchentlichen Heimfahrten dürfen pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder die Ticketpreise für öffentliche Verkehrsmittel eingereicht werden. Im Gegensatz zu "normalen" Arbeitnehmern bzw. Berufspendlern, die Fahrtkosten ab 2007 erst ab dem 21. Kilometer in Abzug bringen dürfen, gilt bei der doppelten Haushaltsführung keine Begrenzung. Ist dem Arbeitnehmer, aus welchen Gründe auch immer, keine Heimfahrt möglich, so können ersatzweise Kosten für ein 15-minütiges Telefonat geltend gemacht werden.

Zur Startseite