Business E-Mails & Privat-Accounts

Bei Weiterleitung Kündigung

Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Gerrit Feuerherdt ist Rechtsanwalt bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und berät schwerpunktmäßig im IT- und Datenschutzrecht und zu Fragen der Digitalisierung. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit dem Schwerpunkt Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht.
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Die zunehmende Vermischung von Arbeits- und Privatleben beschäftigt weiterhin die Gerichte. Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

Nachdem in den letzten Jahren insbesondere die private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz Thema war, hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) Mitte 2017 den umgekehrten Fall (Az. 7 SA 38/17) zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer hatte dienstliche E-Mails an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet.

Geschäftliche E-Mails können zum heißen Eisen werden. Insbesondere bei Weiterleitung auf das Privat-Konto.
Geschäftliche E-Mails können zum heißen Eisen werden. Insbesondere bei Weiterleitung auf das Privat-Konto.
Foto: Sergey Nivens - shutterstock.com

Clintons E-Mail-Affäre lässt grüßen

So öffentlichkeitswirksam wie Hillary Clintons E-Mail-Affäre dürften die Verstöße bei der Weiterleitung von Business E-Mails an private Accounts nur selten sein. Die ehemalige US-Präsidentschaftskandidatin hatte bekanntlich entgegen der gewöhnlichen Vorgehensweise den Schriftverkehr von circa 30.000 dienstlichen E-Mails über ihren privaten E-Mail-Account laufen lassen. Aber genau das ist im täglichen Arbeitsleben Usus. Teilweise sehen Arbeitgeber dies in der Regel sogar gerne, bedeutet es doch meist, dass der Arbeitnehmer freiwillig Mehrarbeit von zu Hause aus leistet. Entsprechend wird dieses Verhalten oft geduldet. Was nicht bedeutet, dass diese Praxis nicht überdacht werden sollte.

Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter eine Vielzahl von dienstlichen E-Mails (darunter auch solche mit Angeboten und Kalkulationsgrundlagen von Kollegen) innerhalb kürzester Zeit an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet. Und dies, obwohl der Arbeitgeber ihm einen Laptop mit Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account zur Verfügung gestellt hatte.

Weil der Mitarbeiter dies während der Verhandlungen mit einem neuen Arbeitgeber tat und der bisherige Arbeitgeber dies herausfand, wurde ihm außerordentlich und fristlos gekündigt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und bekam im erstinstanzlichen Verfahren recht - die fristlose Kündigung war nicht wirksam. Vor dem LAG hatte das Unternehmen nun aber in der Berufung Erfolg, die außerordentliche fristlose Kündigung wurde für zulässig befunden.

"Dienstliche Notwendigkeit" bei E-Mail-Weiterleitung?

Das Gericht war der Ansicht, dass die Anzahl der Mails, deren Inhalt, sowie die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer ein Laptop zur Verfügung gestellt wurde, mit dem er auch von unterwegs oder zuhause auf den dienstlichen E-Mail-Account zugreifen konnte, gegen die Zulässigkeit der Weiterleitung an den privaten E-Mail-Account sprächen.

Trotz der Behauptung des Arbeitnehmers, die E-Mails nur zu dienstlichen Zwecken wie Adressabgleich zu verwenden, war das Gericht aufgrund der Umstände davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer diese E-Mails vielmehr zum Zwecke der Vorbereitung und Nutzung in seinem neuen Arbeitsverhältnis weitergeleitet habe. Dieser Verstoß gegen die Nebenpflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme von Vertragspartnern stelle einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar und berechtige damit den Arbeitgeber, die außerordentliche, fristlose Kündigung auszusprechen.

Die Weiterleitung sei zudem auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers erfolgt, stellte das Gericht weiter fest. Weder sei ein solches ausdrücklich oder konkludent aus dem Arbeitsvertrag zu entnehmen (zum Beispiel durch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Verlangen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jegliche auf privaten Datenträgern gespeicherten Informationen zu löschen), noch hätten Anhaltspunkte für eine Kenntnis und Billigung dieses vom Arbeitnehmer angeblich für längere Zeit praktizierten Verhaltens vorgelegen.

Das Gericht konnte darüber hinaus - aufgrund des Dienst-Laptops und dem damit verbundenen Zugriff auf betriebliche E-Mails - keine dienstliche Notwendigkeit erkennen, warum Daten auf den privaten E-Mail-Account hätten übermittelt werden sollen.

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