Verbraucherfreundliches Urteil

Beratungsfehler der Bank? Keine Panik!

11.04.2012

Informationspflichtverletzung

Nach Auffassung des Gerichts konnte dem Bankkunden ein Schadenersatzanspruch bereits aus § 37 d Abs. 4 WpHG a.F. zustehen. Die bis 2007 geltende Norm knüpft an eine Verletzung der Informationspflicht nach § 37 d WpHG an. Sie verlangt vor Vertragsschluss eine schriftliche Information des Verbrauchers über die Risiken von Finanztermingeschäften und deren Wiederholung alle 2 Jahre. Swapgeschäfte sind Finanztermingeschäfte. Die Bank hatte ihren Kunden zwar durch eine Informationsschrift bei Vertragsschluss informiert, jedoch deren vorgeschriebene Wiederholung zwei und vier Jahre später weder behauptet noch gar belegt, sodass das Gericht im Grundsatz von einer Schadensersatzpflicht ausging, auch wenn es die Frage im Ergebnis offen lassen konnte.

Beratungsfehler

Des Weiteren, so Fachanwalt Hünlein, sieht das OLG Verletzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags.

Der Kläger hatte keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen in Zinsinstrumenten. Er bezeichnete sich zudem als sicherheitsorientierten Anleger. Es erscheint dem Gericht schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Bank überhaupt mit einem solchen Anleger Finanztermingeschäfte machen dürfe. Das dürfte, so das OLG, eher zu verneinen sein. Außerdem müsse die Bank den Kunden über Verlustrisiken aufklären. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG müsse die Bank Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden. Hier war nach Ansicht des Gerichts ein klarer Interessenkonflikt gegeben. Als Kontrahenten eines Swapvertrags stünden sich Bank und Kunde mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Der Gewinn des einen sei der Verlust des anderen. Die Bank empfehle eine Anlage, von der sie im eigenen Interesse hoffe, dass sie fehlschlage.

Information über Eigeninteresse zwingend

Auch wenn die Bank im Rahmen des Doppelswapgeschäfts ein gegenläufiges Swapgeschäft abschließe, ändere sich hieran nichts. Die Bank müsse daher den Kunden über ihr erhebliches Eigeninteresse informieren. Dieser Anspruch war im konkreten Fall allerdings nach Ansicht des OLG bereits nach § 37 a WpHG a.F. verjährt.

Ferner liegt nach Ansicht des Gerichts ein Pflichtverstoß der Bank im Jahre 2006 vor, als der Neuabschluss des auslaufenden Darlehens anstand. Die Bank habe es versäumt, den Kunden auf die Notwendigkeit hinzuweisen, einen variabel verzinslichen Kredit abzuschließen, um Verlustrisiken zu vermeiden. Stattdessen bot sie dem Kunden einen Festzinskredit an. Der Kunde schloss dann tatsächlich einen solchen ab, der ihm bei fallenden Zinsen wachsende Verluste bescherte. Mit diesem (möglicherweise verjährten) Anspruch konnte der Bankkunde auf jeden Fall gemäß § 215 BGB aufrechnen.

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