Stellenausschreibung und Diskriminierung

Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung vorgelegt.

Der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, verweist auf eine Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2016 zu seinem Beschluss vom selben Tage, Az. 8 AZR 501/14 (A). Demnach hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung vorgelegt.

Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes vom 1. Juli 2005. Im November 2012 schrieb der Beklagte eine befristete Referentenstelle für das Projekt "Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention" aus.

In der Praxis wird bei Bewerbungen häufig mit Blick auf die Religionszugehörigkeigt entschieden. Ob dies rec htens ist, müssen die Gerichte entscheiden.
In der Praxis wird bei Bewerbungen häufig mit Blick auf die Religionszugehörigkeigt entschieden. Ob dies rec htens ist, müssen die Gerichte entscheiden.
Foto: Jiri Hera - Fotolia.com

Die Ausschreibung enthielt ua. folgende Angabe: "Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an."

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch

Die konfessionslose Klägerin, deren Bewerbung nach einer ersten Bewerbungssichtung des Beklagten noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro. Sie ist der Auffassung, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Dies sei jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht mit dem Diskriminierungsverbot des AGG vereinbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiter.

Im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des AGG hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

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