Steuertipps

Besteuerung von Abfindungen

03.09.2008

Tipp 3: Sonderregelungen für die betriebliche Altersvorsorge

Für das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wird, gelten Sonderregelungen für steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge. Gibt es noch keine Direktversicherung oder Pensionskasse, empfiehlt es sich, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma eine betriebliche Alters-vorsorge abzuschließen und dort den größtmöglichen steuerfreien Betrag einzuzahlen. Das birgt nicht nur steuerliche Vorteile, sondern hilft auch, die Versorgungslücke im Alter zu schließen.

Tipp 4: Steuervorteile nutzen

Darüber hinaus gilt wie bei jeder Steuererklärung: Steuervorteile nutzen, die der Staat bietet. So lohnt es sich, anstehende Renovierungsarbeiten am Haus oder in der Wohnung möglichst im Jahr der Abfindungszahlung vorzunehmen, um den Steuerbetrag zu senken. 20 Prozent des Arbeitslohns - maximal 600 Euro - werden anerkannt.

Das Vorgehen ist kompliziert und für den Laien oftmals schwer zu durchschauen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät deshalb Arbeitnehmern, die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages beraten zu lassen. Der bundes-weit tätige Lohnsteuerhilfeverein berät im Rahmen einer Mitgliedschaft, welche individuellen steuerlichen Auswirkungen die Abfindungen haben. Weil das Thema angesichts des Arbeitsplatzabbaus bei großen Unternehmen zunehmend an Brisanz gewinnt, wurden die Mitarbeiter in den vergangenen Wochen gezielt geschult. Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de. (mf)

Zur Startseite