Streit um Abrechnungsfrist

Betriebskosten bei gemieteten Gewerberäumen

21.01.2011
Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen Wohnraum- und Gewerberaum, sagt Hans-Georg Herrmann.
Foto: Computerwoche/Fotolia.com

Bei der Abrechnung der Betriebskosten in gewerblichen Mietobjekten stellt sich immer wieder die Frage nach dem Zeitraum, in dem die Abrechnung vorzunehmen ist. In den seltensten Fällen findet sich in den Mietverträgen eine Vereinbarung hierüber.

§ 556 III, 3 BGB sieht für Wohnraummietverträge vor, dass die Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum vorzunehmen ist und dass nach Ablauf dieser Frist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung hat hierzu weiter konkretisiert, dass die Abrechnung innerhalb dieses Zeitraums dem Mieter auch zugehen muss. § 556 BGB gilt jedoch ausdrücklich nicht für Gewerberaummietverträge. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Gewerberaummietverträge kommt nicht in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 27.01.2010 XII ZR 22/07 entschieden, dass auch bei Gewerberaummietverträgen die Abrechnung von Betriebskosten innerhalb einer "angemessenen Frist" vorzunehmen ist und dass diese Frist in der Regel spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums endet. Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich herausgestellt, dass diese Frage jedoch der vertraglichen Gestaltung zugänglich ist und dass die Jahresfrist jedenfalls dann nicht einzuhalten ist, wenn der Vermieter eine verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof zieht jedoch eine andere Rechtsfolge aus dieser Annahme als der Gesetzgeber in § 556 III BGB. Die Nichteinhaltung der Frist hat nur zur Folge, dass der Mieter den Vermieter nun auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung in Anspruch nehmen kann und bis zur Abrechnung keine weiteren Vorauszahlungen mehr auf die Betriebskosten erbringen muss. Ausdrücklich führt er in der vorgenannten Entscheidung aus, dass ein Ausschluss von Nachforderungen wie bei der Wohnraummiete hiermit nicht verbunden ist.

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