Betriebspflicht trotz Unwirtschaftlichkeit

06.12.2007
Von jlp jlp
Haben die Vertragspartner eines Geschäftsraummietvertrages eine Betriebspflicht vereinbart, so ist diese Klausel bindend.

Haben die Vertragspartner eines Geschäftsraummietvertrages ausdrücklich eine Betriebspflicht vereinbart, so gilt die Klausel selbst dann, wenn durch die Betriebsfortführung Verluste erwirtschaftet werden. Auch ärztliche Atteste mit belegten wechselnden Einschränkungen vermögen die Betriebspflicht nicht aufzuheben. Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 W 56/07 (jlp/mf)

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