Vertretung für Kollegen organisiert

Betriebsrat bleibt außen vor

09.02.2010

Keine vorbeugende Unterlassung

Dem Betriebsrat stehe gegen den Arbeitgeber ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seiner Zustimmung und ohne Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG beabsichtigten Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters nicht zu. Führe der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats und Einhaltung der Anforderungen des § 100 Abs. 2 BetrVG tatsächlich (vorläufig) durch, könne der Betriebsrat nach § 101 Satz 1 BetrVG ihre Aufhebung verlangen und diese gerichtlich durchsetzen. Im Fall einer Verletzung von § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG sehe somit das Gesetz selbst einen bestimmten "Abwehranspruch" zugunsten des Betriebsrats vor. Er ziele auf die nachträgliche Beseitigung, nicht jedoch auf die "vorbeugende Unterlassung" der Störung.

Mit diesen systematischen Grundentscheidungen des Gesetzgebers sei die Annahme, dem Betriebsrat stehe neben dem Beseitigungsanspruch aus § 101 Satz 1 BetrVG und unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG noch ein weiterer, allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, nicht zu vereinbaren.

Keine Versetzung gegeben

Des Weiteren handele es sich hier entgegen der Auffassung des Betriebsrates auch nicht um eine "Versetzung" im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, denn bei einer Dauer von weniger als einem Monat wäre hierfür Voraussetzung, dass sich für die Betroffenen gleichzeitig die "äußeren Arbeitsumstände" erheblich änderten, was hier ersichtlich nicht der Fall sei.

Henn empfiehlt, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

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