Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern

20.04.2000
Können GmbH-Geschäftsführer wie Selbständige eine private Vorsorge treffen, oder sind sie wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig? Rechtsanwältin Kerstin Reiserer kommentiert ein Urteil des BSG zu dieser Frage.

Es gibt erstaunliche Neuigkeiten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 ausdrücklich festgelegt, dass auch Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung von der Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge entbunden werden können.

Der GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung

Schon seit Jahren stellen Geschäftsführer einer GmbH immer wieder die Frage: Sind für die Bezüge der GmbH-Geschäftsführer wie bei Einkommen der Arbeitnehmer Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung zu entrichten? Oder kann der Geschäftsführer sich auf seine Unternehmerstellung berufen und wie Selbständige private Vorsorge treffen? Für viele eine verlockende Alternative. Bisher galt es als unbestritten, dass in erster Linie die Höhe der Kapitalbeteiligung maßgebliches Kriterium für die Klärung der Frage der Sozialversicherungspflicht ist. Alle Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent sind regelmäßig sozialversicherungsfrei. Liegt die Kapitalbeteiligung dagegen unter 50 Prozent, müssen besondere Umstände wie Sperrminoritäten im Gesellschaftsvertrag, Einzelvertretungsbefugnis, besondere Branchenkenntnisse oder Ähnliches hinzukommen. Aber über eins bestand bisher im Wesentlichen Einigkeit. So genannte Fremdgeschäftsführer, also solche, die keine Beteiligung an der Gesellschaft haben, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Nur einmal in einer Entscheidung vom 29. Oktober 1986 (BB 1987, 406, 407) hatte das BSG ausgeführt, dass selbst bei Geschäftsführern ohne Kapitalbeteiligung die Verhältnisse gegebenenfalls so liegen könnten, dass Selbstständigkeit angenommen werden könne. Da diese Aussage damals nicht entscheidungserheblich war und in den folgenden Jahren - soweit ersichtlich - kein Senat diesen Ansatz wiederauf- gegriffen hat, ging man bis vor kurzem davon aus, dass damals keine Grundsatzaussage getroffen worden war.

Damit ist nun ein Ende. In dem Urteil vom 14. Dezember 1999 (B 2 U 48/98 R) stellt das BSG ausdrücklich heraus, dass auch Geschäftsführer, die nicht am Kapital beteiligt sind, als Unternehmer gelten können. Entscheidend sei hierfür nur, dass der Betreffende nicht Weisungen in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung unterliege beziehungsweise seine Leistung nicht in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung erfolge. Eine letzte Unsicherheit verbleibt allerdings auch dieses Mal. Die Frage war wieder nicht entscheidungserheblich, denn in dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um einen Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung.

Praxisfolgen

In Zukunft werden nun endlich auch Fremdgeschäftsführer eine Chance haben, den Weg aus der Sozialversicherung zu gehen. Entscheidend wird dabei aber mehr noch als bei Gesellschafter-Geschäftsführern sein, dass sich das Maß der Unabhängigkeit und Selbständigkeit in der Vertragsgestaltung und in der Art der Tätigkeit dokumentiert.

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