"Fälscher" unterwegs

Bewerbungsbetrug

31.05.2010

Um die Leistung zu erhalten, für die auch der Arbeitslohn bezahlt wird, und um eine Haftung gegenüber Dritten zu vermeiden, sollte jeder Arbeitgeber sich der Echtheit aller wichtigen Qualifikationszeugnisse versichern. Dazu ist es auch nicht notwendig, das Originalschriftstück in den Händen zu halten. Bereits eine beglaubigte Kopie, die von Gemeinden und öffentlichen Bildungseinrichtungen hergestellt werden kann, ist ausreichend. Solche beglaubigten Kopien können auch bedenkenlos per Briefpost verschickt werden.

Unwahre Aussagen in Arbeitszeugnissen

Ein Sonderproblem stellen bereits vom ehemaligen Arbeitgeber übertrieben positive Darstellungen im Arbeitszeugnis dar. Zwar steht es dem Aussteller frei, das Arbeitsengagement wohlwollend schriftlich zu fixieren. Wenn dabei aber bewusst die Unwahrheit verbreitet wird, kann dies für ihn ernste Folgen haben und Schadensersatzansprüche des neuen Arbeitgebers gegenüber dem vormaligen Arbeitgeber begründen.

Den Zeugnisaussteller trifft nämlich eine Wahrheitspflicht, die sich aus der Doppelfunktion des Arbeitszeugnisses ergibt. Das Zeugnis stellt nicht lediglich eine Bewerbungsunterlage für ausscheidende Mitarbeiter dar, sondern es ist auch eine Unterrichtung künftiger Arbeitgeber. Die Wahrheitspflicht ist nicht erst dann verletzt, wenn eine unwahre Tatsache verbreitet wird, sondern kann bereits dann betroffen sein, wenn relevante Tatsachen nicht erwähnt werden. Das ist insbesondere relevant bei unerwähnt gebliebenen schweren dienstlichen Verfehlungen des Arbeitnehmers.

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