Formale Aufzeichnungspflichten

Bewirtungskosten werden genau überprüft

08.04.2008

Für die steuerliche Anerkennung einer Bewirtungsrechnung ist es außerdem erforderlich, dass diese maschinell mit einer Registrierkasse erstellt wurde und eine Registriernummer enthält. Handschriftlich erstellte Restaurantrechnungen oder Quittungen werden durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt. Die Rechnung muss den Namen und die Anschrift der Gaststätte, den Tag der Bewirtung, die genaue Bezeichnung der Speisen, das Ausstellungsdatum der Rechnung, den Rechnungsbetrag sowie den anzuwendenden Umsatzsteuersatz enthalten.

"Wird eine dieser Formalien nicht eingehalten, entfällt der steuerliche Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang", erläutert Steuerberaterin Kerstin Winkler. Lediglich bei der Bewirtung von sehr großen Personengruppen, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht mehr zumutbar ist, jeden einzelnen Teilnehmer zu bezeichnen, kann eine Sammelbezeichnung verwendet werden. Ein solcher Fall kann beispielsweise bei einer Messeverköstigung oder bei einer Bewirtung im Anschluss an eine Betriebsführung mit einer großen Busgruppe vorliegen.

Um bei Rechnungsbeträgen über 150 Euro den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss das bewirtende Unternehmen mit Anschrift genannt werden, die Steuernummer des Restaurants enthalten sein sowie der Nettorechnungsbetrag, der anzuwendende Umsatzsteuersatz sowie der Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen werden. Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 Euro kann auf die Nennung des bewirtenden Unternehmens verzichtet werden und es reicht aus, wenn lediglich der Bruttobetrag und der anzuwendende Umsatzsteuersatz genannt werden.
Quelle: SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, Internet: www.shc.de (mf)

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