Gut für EDV-ler

BFH erweitert Kreis der IT-Freiberufler

26.03.2010
Wer im Bereich elektronische Datenverarbeitung tätig ist, unterliegt nicht immer der Gewerbsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert mit der Folge, dass die insoweit erzielten Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 03.02.2010 veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2009, Az. VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06.

Hierbei hat der BFH im Einzelnen folgende Leitsätze aufgestellt:

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.

EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.

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