Sieg für Microsoft

BGH-Urteil zum Echtheitszertifikat

20.10.2011

Mehr Fragen als Antworten

Die Pressemitteilung wirft hinsichtlich des Sachverhaltes mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Es müsste geklärt werden, ob das Echtheitszertifikat das Zertifikat ist, das bei Microsoft-Produkten üblicherweise auf der Hardware (PC oder Notebook) angebracht ist oder ob es um ein Zertifikat (Aufkleber) geht, der auf dem Datenträger selbst angebracht ist. Ob der Sachverhalt ggf. so war, dass der Verkäufer der Software das Echtheitszertifikat auf den Datenträger aufgebracht hat, ist ebenfalls unklar.

Ganz offensichtlich scheint dies jedoch Gegenstand des Rechtsstreites gewesen zu sein. Dies könnte bedeuten, dass der Verkauf von Datenträgern und Echtheitszertifikat ggf. auch weiterhin zulässig ist, wenn das Echtheitszertifikat nicht auf den Datenträger angebracht, sondern gesondert verkauft wird. Dies können wir an dieser Stelle jedoch noch nicht genau beurteilen.

Wir werden die ChannelPartner-Leser konkret über das Urteil informieren, wenn die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden sind. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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