Positive Entscheidung für Unternehmer?

Bundesregierung reformiert Insolvenzanfechtung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Neuregelungen

Der Gesetzesentwurf sieht danach im Wesentlichen folgende Neuregelungen vor:

"Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten.

Die Vorsatzanfechtung soll noch weiter eingeschränkt werden, wenn die gewährte Deckung kongruent ist, d.h. der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte. Anders als bislang, sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr genügen.

Darüber hinaus werden Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann. Zugunsten jener Gläubiger wird gesetzlich vermutet, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten. Um einen Anfechtungsanspruch zu begründen, muss der Insolvenzverwalter das Gegenteil beweisen.

Weitere Informationen hierzu sowie der vollständige Text des Regierungsentwurfs finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de.

Fazit:

Auch wenn der Gesetzesentwurf das derzeit bestehende Risiko einer Insolvenzanfechtung nicht gänzlich ausschließt, werden die durch das bestehende Anfechtungsrisiko betroffenen Unternehmer zumindest ein Stück weit entlastet. Insbesondere die bisherige Beweislastumkehr hinsichtlich einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt. Die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll für das Insolvenzanfechtungsrecht nicht mehr ausreichen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzesentwurf nicht nur in Kraft tritt, sondern gegebenenfalls auch noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren verbessert wird.

Arnd Lackner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaellte.de), c/o Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

Zur Startseite