Bußgelder als Arbeitslohn

23.08.2001

Erstattet der Arbeitgeber für seine Fahrer des Paketzustelldienstes diesen die Verwarnungs- und Bußgelder, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber eigentlich nicht verpflichtet ist, solche Bußgelder zu übernehmen. Folge hiervon ist dann, dass dieser "Arbeitslohn" auch der Lohnsteuer unterworfen ist (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 9 K 2985/97 H (L)). (jlp)

Zur Startseite