Computerfehler sind zu konkretisieren

06.02.2000

Der Käufer einer Computeranlage genügt seiner Pflicht zur Fehlerbeschreibung nicht dadurch, dass er behauptet, die Anlage funktioniere nicht. Er muss den Mangel und seine Erscheinungsformen so genau zu beschreiben, dass aufgrund seiner Angaben ein Bedienungsfehler ausgeschlossen werden kann. Eine solch hinreichend konkretisierte Fehlerbeschreibung ist auch einem Laien zuzumuten. Allein pauschale Fehlerbehauptungen reichen dagegen nicht aus, um den Verkäufer für den Fehler an der EDV-Anlage haftbar zu machen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 62/98). (jlp)

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