Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz?

Datenschutz im Web 2.0

08.05.2012

Neuerungen durch die EU-Datenschutzverordnung

Der im Januar 2012 von der EU-Kommission offiziell vorgestellte Entwurf der geplanten EU-Datenschutzverordnung enthält nun eine Abkehr vom Kriterium des im Inland belegenen Mittels. Er beansprucht nach Artikel 2 Absatz 2 Geltung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von innerhalb der EU lebenden Personen, die sich an diese richten oder darauf abzielen, ihr Verhalten zu beobachten, wenn diese Verarbeitung durch eine außerhalb der EU belegene Niederlassung erfolgt. Diese Regelung bezieht sich erkennbar auf die oben dargestellten Dienste. Mit ihrer Verabschiedung würde die Verordnung in der gesamten EU unmittelbar "wie nationales Recht" gelten. Die betreffenden Aktivitäten unterfielen dann dem in der Verordnung normierten Datenschutzrecht. Bis es allerdings so weit ist, gelten weiterhin die EU-Datenschutzrichtlinie und das BDSG.

Verantwortlichkeitsprinzip

Konkretisierend enthält § 1 Abs. 5 BDSG als zweites Kriterium das der Verantwortlichkeit. Eine Stelle ist dann für einen Datenverarbeitungsvorgang verantwortlich, wenn sie die Entscheidungsgewalt darüber hat, also auf das Ob und Wie, über Mittel und Zweck der Datenverarbeitung Einfluss ausübt. Nach der Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe soll in erster Linie die Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Zwecks der Datenverarbeitung ausschlaggebend sein.

Beispiel: Google Street View
Für diesen Dienst wurden Straßenzüge mit Häuserfassaden und allem/allen, was sich momentan im Fokus der Kamera befand, aufgenommen. Die Datenerhebung musste also notwendigerweise "im Inland" erfolgen. Die Daten erhob die Google Germany GmbH, die deutsche Tochterfirma des in den USA ansässigen Mutterkonzerns, zum Zwecke der späteren Übermittlung in die USA. Verantwortliche Stelle war bis zur Übermittlung die Google Germany GmbH, denn sie konnte entscheiden, was mit den Daten geschieht. Solange das der Fall war, konnte auch das BDSG Geltung beanspruchen. Dementsprechend versuchte der Bundesrat mit seinem Gesetzesentwurf vom 9.7.2010 vor der Übertragung in die USA Zugriff zu nehmen.

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