BDSG und andere Normen

Datenschutz-Regelungen im Arbeitsverhältnis

12.10.2010

Vorrangige gesetzliche Regelungen / Betriebliche Kommunikationstechnik

Dort wo Beschäftigten Telekommunikationsgeräte und -techniken (z.B. Telefon, PC, Internet und E-Mail, Mobiltelefon etc.) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage die dabei entstehenden Daten vom Arbeitgeber überwacht werden können. Im Grundsatz ist hier zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu unterscheiden. Während es bei der rein dienstlichen Nutzung des Büro-PCs bei der Anwendung des BDSG bleibt, wird dieses bei der (auch stillschweigend) erlaubten Privatnutzung von Spezialvorschriften verdrängt. Konsequenz einer vom Arbeitgeber gestatteten Privatnutzung ist ein weitgehender Verlust von Kontrollmöglichkeiten über den Datenverkehr betrieblicher Telekommunikationsanlagen. Gestattet ist nach dem TKG zwar die Speicherung anfallender Kommunikationsdaten, die der Datensicherheit, der Aufklärung von Straftaten oder dem technischen Betrieb der Anlage dienen. Nicht überwacht werden dürfte aber beispielsweise, welche Internetseiten der Arbeitnehmer ansteuert oder welchen Inhalt empfangene E-Mails haben.

Fazit

Beim Umgang mit Arbeitnehmerdaten sind zahlreiche datenschutzrechtliche Besonderheiten zu beachten. Von der Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung der Arbeitnehmer ist nach Möglichkeit abzusehen. Gerade beim Einsatz moderner betrieblicher Kommunikationstechnik sollte externer Rat eingeholt werden, um in datenschutzrechtlich zulässiger Weise den betrieblichen Erfordernissen gerecht zu werden. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

Zur Startseite