Personenbezogene Daten

Datenschutz und der Facebook-Like-Button

22.11.2010

Welchen technischen Hintergrund hat der Like-Button von Facebook?

Das Integrieren des Facebook-Like-Buttons (http://developers.facebook.com/docs/reference/plugins/like) ist relativ einfach. Der Webseiten-Betreiber muss zur Anzeige des Facebook-Like-Buttons einen Programmcode von Facebook in seine Webseite einbinden. Klickt ein auf Facebook registrierter Nutzer auf den Like-Button einer Webseite, so wird dies direkt an den Facebook-Server übermittelt. Dort wird es zum Profil des Nutzers gespeichert. Die Information, welche Seiten "ge-like-t" wurden, wird durch Übergabe der URL übermittelt.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Bei den durch den Like-Button auf der Seite des jeweiligen Webseiten-Betreibers erhobenen Daten handelt es sich auch um personenbezogene Daten, da der Nutzer über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account eindeutig identifizierbar ist.

Bundesdatenschutzgesetz: Übermittlung von Daten nur mit Einwilligung oder rechtlicher Grundlage

Da Facebook und derwebseiten-Betreiber unterschiedliche Stellen sind und eine Privilegierung durch die Normen der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG - hier nur kurz: es fehlt jedenfalls an der Weisungsgebundenheit gegenüber Facebook) an dieser Stelle ausscheidet, liegt in der Eröffnung des Zugriffs eine Übermittlung von Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG").

Nach dem System des BDSG dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn der Nutzer gemäß § 4 BDSG eingewilligt hat, eine Rechtsgrundlage oder eine rechtliche Verpflichtung für die Übermittlung vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG mit einem Bußgeld bis zu 300.000,- Euro belegt werden kann.

Einwilligung scheitert an Praktikabilität

Eine Einwilligung scheidet aus Gründen der Praktikabilität vorliegend aus (der Nutzer müsste sonst insbesondere noch anklicken, dass er einverstanden sei, dass seine Daten erhoben und an Facebook übermittelt werden). Eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung kann jedoch möglicherweise in § 15 Abs. 1 TMG gesehen werden. Dieser lautet:

"Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien."

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