Dringende betriebliche Erfordernisse

Die betriebsbedingte Kündigung

29.08.2011

Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein vorhandener Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Ein ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist schlechthin unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Daher ist der Betriebsrat auch dann anzuhören, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz greift. Die Anhörung ist vor jeder ordentlichen, außerordentlichen wie vor einer Änderungskündigung erforderlich.

Hat der Betriebsrat gegen die Kündigung bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Kündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor die Stellungnahmefrist des Betriebsrates abgelaufen ist. Unter Ausspruch der Kündigung versteht das Bundesarbeitsgericht nicht etwa deren Zugang beim Empfänger, sondern bereits das Abschicken des entsprechenden Schriftstückes. (oe)

Michael Henn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und für Arbeitsrecht bei Dr. Gaupp & Coll in Stuttgart und Präsident des VdAA.
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Christian Lentföhr ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht bei W. Schuster und Partner in Düsseldorf und Mitglied im VdAA.
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