Die Kommanditgesellschaft: Der Komplementär entscheidet

06.02.2000
Im Unterschied zu den bisher vorgestellten Rechtsformen Einzelfirma, Stille Gesellschaft, BGB-Gesellschaft und Offene Handelsgesellschaft ist in der Kommanditgesellschaft die Haftung beschränkt. Das gilt zumindest für die Kommanditisten. Der Komplementär haftet dagegen unbeschränkt, hat dafür aber auch in dem Unternehmen allein das Sagen.

In vollem Umfang für alle Schulden einstehen, nämlich sowohl mit dem Betriebsvermögen als auch mit seinem Privatbesitz, muss in der Kommanditgesellschaft nur der persönlich haftende Gesellschafter oder Komplementär. Für die Geschäftsführung genügt ein Komplementär. Es können sich aber auch mehrere als Leitungsgremium betätigen und die Firma nach außen vertreten.

Terminfalle für Kommanditisten

Die Kommanditisten spielen dagegen im Grunde nur die Rolle des Geldgebers. Deshalb ist auch ihre Haftung eingeschränkt. Sie gilt nur bis zur Höhe der Summe, die sie als Einlage in das Unternehmen eingebracht haben. Dabei ist aber eine wichtige Frist zu beachten: Die Gewissheit, im Konkursfall höchstens die eingezahlten Anteile am Gesellschaftsvermögen zu verlieren, hat der Finanzier erst dann, wenn die KG in das Handelsregister eingetragen worden ist. Dort müssen alle Komplementäre und Kommanditisten namentlich benannt werden. Vorher, in der Gründungsphase des Unternehmens und vor der Notiz im Register, haftet auch der Kommanditist unbeschränkt, mit allem, was er hat. In diese Falle sind schon manche Geldgeber getappt, weil sie an Partner geraten sind, die von vorn herein einen betrügerischen Konkurs im Auge hatten.

Für die KG sind mindestens zwei Partner nötig

Eine KG muss aus mindestens einem vollhaftenden und einem teilhaftenden Gesellschafter bestehen. Bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages sind die Partner nicht an besondere Formvorschriften gebunden. Es sei denn, es kommt im Zusammenhang mit der KG-Gründung zu einer Grundstücksübertragung. Das ist häufig dann der Fall, wenn es dem Komplementär an Barem mangelt und er als seine Einlage Bauland, ein Bürohaus und oft auch nur seine Arbeitskraft und sein Know-how in die Firma einbringt.

Diese Situation führt dann auch dazu, dass das Ansehen bei den kreditgebenden Banken leidet. Wenn es der KG an Eigenkapital mangelt und stattdessen nur schwer einzuschätzende und zu realisierende Sachwerte da sind, sinken die Kreditlimits. Denn die Institute müssen ja immer davon ausgehen, dass sie von den Kommanditisten bei einer Pleite nicht mehr als deren Kapitalanteil an der Firma holen können.

Die KG eignet sich besonders für die Gründung oder Übertragung von Familienunternehmen. Solche Transaktionen kommen in dem noch jungen und dynamisch wachsenden IT-Handel häufig vor. Ein der Branche verfallener Firmengründer macht sich selbstständig, bringt jedoch im Prinzip nur sein Wissen mit. Der in einem festen Anstellungsverhältnis befindliche Ehepartner steckt aber ebenso Geld in das Unternehmen wie der erwachsene Sohn, der Bruder, ein Onkel, eine Tante und zwei gute Freunde. Um weitere Bankkredite nicht von Anfang an auszuschließen, werden die Einlagen nicht als Darlehen, sondern als Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Dafür ist die KG ideal. Zumal die Geldgeber nicht voll haften wollen und zunächst auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung anstreben.

Praktikable Lösung für die Unternehmensnachfolge

Für die Vorbereitung der Unternehmensnachfolge ist die KG eine praktikable Lösung. Der Komplementär nimmt Sohn oder Tochter oder vielleicht auch den jüngeren Bruder zunächst als Kommanditisten in die Firma auf. Dabei ist es vorteilhaft, dass keine Mindestbeteiligung am Gesellschaftskapital einer KG vorgeschrieben ist. Wenn sich die Nachfolger bewährt haben und reif für mehr Verantwortung geworden sind, können die Rollen getauscht werden. Der Senior, der es etwas ruhiger angehen möchte und auch nicht mehr unbedingt für alle Fehler, die andere machen, haften will, zieht sich auf die Position eines Kommanditisten zurück. Der Junior wird statt seiner Komplementär und hat das Sagen.

Diese Rollenverteilung ist die normale Regelung im Gesellschaftsvertrag einer KG. Wenn allerdings der Komplementär schon etwas früher das Gefühl hat, er könnte an seiner Seite etwas mehr Mitverantwortung eines fähigen Kommanditisten gut vertragen, kann vom Normalzustand abgewichen werden. Dann werden im Gesellschaftsvertrag eben auch einem oder mehreren Geldgebern Prokura und Handelsvollmacht erteilt.

Die Kündigung eines Gesellschafters hat eine Frist von sechs Monaten und führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der ausscheidende Partner bekommt als Abfindung sein buchmäßiges, nominelles Kapitalkonto. Wird einem Komplementär durch Mehrheitsbeschluss die Geschäftsführung entzogen, so wird sein Kapital in eine Kommanditeinlage umgewandelt, und er wird auf die Stellung eines Kommanditisten zurückgestuft.

Verluste tragen die Komplementäre

Die rechtlichen Grundlagen für die KG finden sich in den Paragrafen 161 bis 177a des Handelsgesetzbuches. Dort ist auch grundsätzlich festgelegt, wie die Gewinne und Verluste der Gesellschaft zu verteilen sind. Dabei werden Komplementäre und Kommanditisten unterschiedlich behandelt. Die Gewinne werden geteilt, die Verluste tragen die Komplementäre allein. Dafür erhalten sie eine besondere Vergütung für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer. Vom restlichen Gewinn bekommt jeder Gesellschafter vorab vier Prozent Zinsen auf seinen Kapitalanteil. Der verbleibende Ertrag wird "in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis" aufgeteilt. Da es sich bei den Kommanditeinlagen ähnlich wie bei Aktien um Risikokapital handelt, müssen dafür in Form der Gewinnbeteiligung entsprechende Zinsen gezahlt werden.

Für fremde Geldgeber ergibt sich nach einschlägigen Erfahrungen bei gutem Geschäftsverlauf eine Rendite, die um zwei bis zu drei Prozentpunkte über dem mittleren Marktzins liegt. Gute Bekannte, Freunde und Verwandte geben sich aber oft auch mit weniger Ausschüttung zufrieden.

Steuerlich werden alle Gesellschafter der KG als Mitunternehmen angesehen. Gewinn und Vermögen der Gesellschaft werden anteilig allen Partnern zugerechnet und erst bei diesen versteuert. Die KG selbst entrichtet nur Umsatz- und Gewerbesteuer. Steuerlich wirksame Verträge zwischen dem Betrieb und den Gesellschaftern können genau wie bei der Einzelfirma, BGB-Gesellschaft und OHG nicht abgeschlossen werden. (pw)

Vorteile der KG

-leichte Gründung

-kein Mindestkapital nötig

-Stärkung der Eigenkapitalbasis ohne Bankkredit

-gute Eignung für Existenzgründer und Unternehmensnachfolge

-ideale Rechtsform für Einbindung der Familie

-flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrags möglich

-Kommanditisten haften nur beschränkt.

Nachteile der KG

-unbegrenzte und gesamtschuldnerische Haftung der Komplementäre mit betrieblichem und privatem Vermögen

-komplementäre müssen die Verluste allein tragen

-Gesellschaft wird schwerfällig, wenn Kommanditisten durch geänderten Gesellschaftsvertrag zu viel mitreden

-Ansehen der KG bei Banken ist nicht sonderlich hoch

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