Dienstspaziergang

06.02.2000

Auf dem Weg zur Arbeit ist ein Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung ebenso geschützt wie auf Dienstreisen. Selbst Spaziergänge können dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, wenn sie dienstlich veranlasst sind. Ein Spaziergang steht aber bei einer Dienstreise mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem inneren Zusammenhang, wenn er zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist. Bei einem Spaziergang zu sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Spaziergang dazu bestimmt gewesen ist, betrieblichen Interessen wesentlich - nicht notwendig überwiegend - zu dienen (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 17/97 R). (jlp)

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