Steuerliche Folgen beachten

Eine Limited löschen? Gar nicht so einfach ...

16.10.2009

Fortführung der Tätigkeit:

Ist die Restgesellschaft in Deutschland weiterhin tätig, begründen die Gesellschafter über die Liquidation hinaus einen neuen Zweck. Dieser Zusammenschluss ist nach deutschem Recht als OHG bzw. GbR oder Einzelunternehmen zu behandeln. Das inländische Vermögen der gelöschten Ltd. geht auf das neue Unternehmen über. Die Aufdeckung der stillen Reserven der Ltd. führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den Anteilseignern führt dies zu Einnahmen und zur Einlage in das Betriebsvermögen des neuen Unternehmens. Umsatzsteuerlich liegt eine steuerfreie unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Das zuständige Finanzamt ergibt sich aus den üblichen Grundsätzen für Personengesellschaften und Einzelunternehmen.

Der Autor Alexander Uhl ist Rechtsanwalt und Steuerberater.

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