Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Elterngeld – kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz



Rechtsanwalt Martin Weispfenning ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 2008 hat er sich zum Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert. Als Vizepräsident ist er für die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht mit Sitz in Stuttgart, kurz DANSEF tätig.

Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, so Weispfenning, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen und die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 3 Abs. 2 GG garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Zwar mögen aufgrund der verbreiteten familiären Rollenverteilung mehr Frauen als Männer von dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit betroffen sein. Ziel des Elterngeldes ist es jedoch, zu einer partnerschaftlichen Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen.

Eine Regelung, wonach die Elternzeiten bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt blieben und an davor erzieltes Einkommen anzuknüpfen wäre, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht daraus, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind Einkommen erzielt haben. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil jedoch kein ersatzfähiges Einkommen, das die Erwerbssituation der Familie prägen konnte. Das Familieneinkommen konnte sich daher nach der Geburt eines weiteren Kindes nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern.

Geschwisterbonus greift

Dass während der Elternzeit die verfassungsrechtlich geschützte Erziehung wahrgenommen wurde, findet über den Geschwisterbonus Berücksichtigung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung mit einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, liegt somit ebenfalls nicht vor.

Es empfiehlt sich in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, zum Beispiel bei den bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (). (oe)

Zur Startseite