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Ende der Übergangsfrist für die Werbewirtschaft

04.03.2013

"Schriftliche Bestätigung" im Sinne § 28 Abs. 3 a BDSG

§ 28 Abs. 3 a S. 1 BDSG lässt offen, wie die "schriftliche Bestätigung" genau zu erfolgen hat. Während ein gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück jedenfalls ausreichend ist, erscheint dies im Falle der Textform nach § 126 b BGB fraglich (z.B. durch Bestätigung via bloßer E-Mail ohne qualifizierte Signatur).

Sinn und Zweck der schriftlichen Bestätigung ist die Kontrollmöglichkeit des Betroffenen, ob die verantwortliche Stelle ihrer Dokumentationspflicht auch nachgekommen ist (BT-Drs 16/2011, S. 38).

Plath/Frey (Direktmarketing nach der BDSG-Novelle: Grenzen erkennen, Spielräume optimal nutzen, BB 2009, S.1762 (1766)) greifen in diesem Zusammenhang die für die Wirtschaft nicht zu vernachlässigende Frage nach den zusätzlichen Portokosten auf, die entstünden, müsste die Bestätigung unverzüglich erfolgen. Zusätzliche Kosten fielen dann jedoch nicht an, könnte die Bestätigung zusammen mit der Rechnung, also zeitlich verzögert zur Datenerhebung, erfolgen. Plath/Frey halten dies im Lichte der Gesetzesbegründung für zulässig, solange die Bestätigung eindeutig formuliert ist und auf die Bestellung Bezug nimmt. Zur Sicherheit wird jedoch empfohlen, vor dem Zugang der schriftlichen Bestätigung von Werbemaßnahmen abzusehen. Gegen diese Auslegung bestehen wohl keine nennenswerten Bedenken, insbesondere fordert der Wortlaut von § 28 Abs. 3 a S. 1 BDSG keinen unverzüglichen Zugang der Bestätigung und der Betroffene kann auch mit Rechnungsstellung seine Kontrollmöglichkeit wahrnehmen.

Erfordernis der drucktechnisch deutlichen Hervorhebung

Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie gemäß § 28 Abs. 3 a S. 2 BDSG in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Hinsichtlich der konkreten "drucktechnischen" Gestaltung wird das BDSG wie schon bei der "schriftlichen Bestätigung" ebenfalls nicht konkreter. Hilfreich ist hier jedoch die Gesetzesbegründung, welche in diesem Zusammenhang den Fettdruck, Schriftgröße, Formatierung, Schriftgröße und Einrahmung als Gestaltungsmittel nennt (BT-Drs. 16/13657, S. 32)

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