Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

"Entscheidungen fallen vor Ort, nicht im Arbeitszimmer"

19.11.2009
Das FG Münster zur Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Betätigung bei Vermietungstätigkeit

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich einem am 02.11.2009 veröffentlichten Urteil ein weiteres Mal mit der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers befasst.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 02.11.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juni 2009, Az.: 10 K 645/08 E.

In dem Fall war streitig, ob die Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in vollständiger Höhe als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen können. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung von insgesamt vier Mietobjekten mit elf Wohnungen und sechs Garagen (Kläger: 7.307,00 Euro, Klägerin: - 12.822,00 Euro). Daneben erzielte der Kläger noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Bezug einer Betriebsrente (30.549,00 Euro) und sonstige Einkünfte durch Bezug einer Leibrente (10.726,00 Euro). Die Klägerin erzielte zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen und Dividende) in einer Höhe von 661,00 Euro.

Ausschließlich für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung nutzten die Kläger im Streitzeitraum ein Zimmer im Kellergeschoss ihres Wohnhauses. Durch die Lage an einem Hang ist der Büroraum über einen eigenen Eingang vom Garten her betretbar. Zugleich besteht die Möglichkeit des Zugangs über das Treppenhaus, das die Kläger gemeinsam mit ihren im ersten Stock wohnenden Mietern benutzen. Über das Büro sind die Toiletten- und Saunaräume im Kellergeschoss betretbar.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beantragten die Kläger, Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von € 6.678,43 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuzulassen. Das Finanzamt erkannte indes nur Werbungskosten in einer Höhe von € 1.250,00 an, verteilt zu gleichen Teilen auf die vier Mietobjekte, wogegen sie Klage erhoben.

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