Erhöhte Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH bei ersten Krisenanzeichen

16.01.2007
Von Achim Walk

Der Geschäftsführer muss im Produktionsbereich prüfen, ob Kosten gesenkt werden können, indem Rückstände abgebaut, das Qualitätsniveau verbessert, die Produktion umgestellt oder Fertigungszeiten verkürzt werden können.

Der Geschäftsführer muss im Personalbereich analysieren, ob Entlassungen vorzunehmen sind, ein Einstellungsstopp verhängt werden muss, Kurzarbeit anzuordnen ist oder Mitarbeiter vorzeitig pensioniert werden können.

Der Geschäftsführer ist im Materialwesen gehalten, Lagerbestände abzubauen, Versandzeiten zu minimieren und Lieferkonditionen mit Lieferanten zu verbessern.

Schließlich muss der Geschäftsführer prüfen, ob das Unternehmen weiterhin eine positive Fortführungsprognose hat. Ist dies der Fall, kann und muss er das Unternehmen weiter betreiben. Hierbei ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Notfalls muss sich der Geschäftsführer fachkundig beraten lassen.

Verletzt der Geschäftsführer die vorgenannten Pflichten, steht seine Haftung gegenüber der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Raum, womit eine weitere "Vorverlagerung" persönlicher Risiken stattfindet.

Der Autor Dr. Achim Walk ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen siehe Kasten. (mf)

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