Kapitalgesellschaften

Fehler in jedem zweiten KG-Jahresabschluss

30.06.2008

Die Paragraphen 264a bis 264c des HGB bestimmen, dass Kommanditgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co. KGs) denselben Rechnungslegungsvorschriften unterliegen wie GmbHs.

Zusätzlich gibt es einige rechtsformspezifische Sonderregelungen, wie z.B. das Kapital einer GmbH & Co. KG zu bilanzieren ist und welche Posten das Eigenkapital im Einzelnen umfassen darf. So wird z.B. eindeutig fest gelegt, dass Kommanditisten neben ihrem (Fest-) Kapitalanteil nur eine "durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarung" bildbare Rücklage als Eigenkapital ausweisen dürfen. Verluste hingegen sind vom Kapitalanteil direkt zu kürzen und Gewinnanteile dem Kapitalanteil zuzuschreiben, solange dieser die Pflichteinlage nicht erreicht hat.

Obwohl diese seit Jahren gültigen HGB-Vorschriften eigentlich bei Insidern hinlänglich bekannt sein sollten - die Steuerberaterkammern bieten u.a. hierzu gezielt Fortbildungen an - beachten zahlreiche Steuerberater diese Regelungen ganz offensichtlich nicht.

Das aber kann laut Experte Hempe weitreichende Konsequenzen haben:

1. Bei grob fehlerhafter Aufteilung von Eigen- und Fremdkapital ist die gesamte Bilanz falsch. Dies kann zu empfindlichen Bußgeldzahlungen in Höhe von bis zu 50.000 Euro gegen die verantwortlichen Geschäftsführer führen.

2. Geschäftspartnern und Banken wird eine unzutreffend hohe Eigenkapitalausstattung vorgetäuscht, während den Kommanditisten für das stattdessen vorhandene Fremdkapital dieselben Gläubigerrechte wie allen anderen Kreditgebern zustehen. Hier drohen den persönlich haftenden Gesellschaftern beträchtliche Haftungs- und gegebenenfalls auch strafrechtliche Risiken.

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