Strenge Anforderungen an Vermieter

Ferienwohnung - Finanzamt verlangt Einkünfteerzielungsabsicht

27.03.2009

Vermietung auf Dauer

Die hiergegen eingelegt Revision des Finanzamts hatte nun wiederum Erfolg, so Passau. In seiner Entscheidung betont der BFH, dass nach der Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dann von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn eine Vermietung auf Dauer angelegt ist. Dies gelte bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit bereitgehaltenen Wohnungen nur dann, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, d. h. um mindestens 25 Prozent, unterschreite. Können in einem solchen Fall mangels Alternativen oder sonstiger Gegebenheiten ortsüblichen Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, gehe dies allerdings nicht, wie von Finanzgericht fälschlich angenommen, zu Lasten des Finanzamts. Vielmehr sei es in dem vorliegenden Fall Aufgabe der Vermieterin, die ortsüblichen Vermietungszeiten durch eine repräsentative und ggfs. auch beweisbare Aufstellung darzulegen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts habe ein Vermieter den Nachteil davonzutragen, wenn sich ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellen lassen. Die Sache wurde daher nochmals an das Finanzgericht zurückverwiesen, um die Einkünfteerzielungsabsicht der Vermieterin anhand einer Prognose näher zu prüfen, so Steuerexperte Passau. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater, DASV-Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Walkerdamm 1, 241103 Kiel, Tel.: 0431 97430-0, Fax: 0431 97430-99, E-Mail: j.passau@PaNi-C.de, Internet: www.mittelstands-anwaelte.de

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