Mobilität erfordert Ortswechsel

Finanzamt an Umzugskosten beteiligen

13.11.2008

- Trinkgeldzahlungen an das Umzugspersonal

- Auslagen für das Ändern, Abnehmen und Anbringen von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen sowie für Neuanschaffungen aufgrund der Größe der Fenster und Türen in der neuen Wohnung

- Auslagen für den Abbau, das Abnehmen, Anschließen und Anbringen von Herden, Öfen sowie in der bisherigen Wohnung verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Beleuchtungskörpern und anderen Einrichtungsgegenständen.

- Auslagen für den Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen.

- Auslagen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen, wenn dies zum Anschluss der schon in der alten Wohnung benutzten Geräte notwendig ist.

- Auslagen für Ersatz oder Ändern von Rundfunk- und Fernsehantennen.

-Auslagen für die Aufgabe und für den Wiederanschluss eines schon in der bisherigen Wohnung vorhandenen Telefonanschlusses.

-Auslagen für das Umschreiben von Ausweispapieren und die Ummeldung von Kraftfahrzeugen. Dazu zählen auch die Kosten für den Kauf und das Anbringen der neuen Kennzeichen.

Tipp

Neuerdings sind auch Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge steuerlich abzugsfähig. Sie fallen unter die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Abzugsfähig sind bis zu 600 Euro (20 Prozent der Kosten von bis zu 3.000 Euro), und zwar als Abzug von der Steuerschuld. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler die Kosten der Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg nachweisen kann. Der steuerliche Abzug ist auf die Arbeitskosten begrenzt. (oe)

Quelle Bund der Steuerzahler Deutschland - Steuertipps, www.steuerzahler.de

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