Firmenchef haftet persönlich bei Virenverbreitung

02.06.2004
Unternehmen sind in der Bundesrepublik nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zu einem IT-Risikomanagement und zur Schaffung sicherer Netzwerkinfrastrukturen verpflichtet.

Unternehmen sind in der Bundesrepublik nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zu einem IT-Risikomanagement und zur Schaffung sicherer Netzwerkinfrastrukturen verpflichtet.

Fehlt ein solches Risikomanagement, sind sowohl Vorstände von AG's als auch Geschäftsführer von GmbH's persönlich haftbar. Rechtlich sind Vorstände und Geschäftsführer verpflichtet, Entwicklungen vorzubeugen, aus denen sich ein Risiko für ein Unternehmen ergeben könnte.

Rechtsanwalt Feil, Hannover, rät als Experte für EDV-Recht, die Netzsicherheit nachweislich zu gewährleisten. Dazu gehören die Einrichtung einer Firewall und der Einsatz aktueller Antiviren-Software. Weitere Risiken sind zu analysieren und die angemessenen technischen und organisatorischen Strukturen zu schaffen.

Ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen bestehen für Unternehmen Haftungsrisiken beim Versenden virenverseuchter E-Mails. Auch kann der unverschlüsselte Versand von E-Mails ein "unbefugtes" Offenbaren von Geschäftskommunikation sein und so einen Straftatbestand erfüllen.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)

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