Fiskus muss Kosten für Domain-Adressen nicht anerkennen

08.02.2005
Kosten für Domain-Adressen sind weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.

Kosten für Domain-Adressen sind weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.

Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Der Kläger hatte die Kosten für eine Domain-Adresse von 4.400 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht. Betriebsausgaben könnten aber allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung in Betracht kommen, meinten die Richter.

Der Kläger will jetzt vor den Bundesfinanzhof ziehen (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 1431/03). (mf)

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