Freiberuflerstatus für Informatikunternehmen trotz Handelsumsätzen

28.11.1997
BREMEN: Für Informatikunternehmen kann die Unterscheidung zwischen Handeltätigkeit und Beraterleistung merkliche steuerliche Auswirkungen mit sich bringen. Allerdings lassen sich beide Bereiche oft nur schwer trennen. DV-Berater führen in der Regel eine "gemischte Tätigkeit" aus. Das Finanzamt ordnet diese Unternehmen daher automatisch in den gewerblichen Bereich. Ein tatsächlicher Fall aus der SAP-Beratung macht die Problematik der Anerkennung von DV-Beratern als Freiberufler deutlich.Betreibt eine natürliche Person, allein oder in Gemeinschaft mit anderen zum Beispiel als GbR, KG oder OHG, ein Handelsunternehmen, wird sie beziehungsweise ihr Unternehmen als gewerblich eingestuft werden. Gerade in der Informatik ist es jedoch nicht selten, daß außerhalb des Handels auch Beratungsleistungen im weitesten Sinne (DV-Beratung, Softwareerstellung etc.) erbracht werden. Lassen sich beide Bereiche klar voneinander trennen, so können sie auch steuerlich unterschiedlich behandelt werden, das heißt der Handel bleibt in jedem Fall gewerblich, während die Beratung freiberuflich sein kann. Dieses hätte zur Folge, daß für die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit keine Gewerbesteuer anfallen würde!

BREMEN: Für Informatikunternehmen kann die Unterscheidung zwischen Handeltätigkeit und Beraterleistung merkliche steuerliche Auswirkungen mit sich bringen. Allerdings lassen sich beide Bereiche oft nur schwer trennen. DV-Berater führen in der Regel eine "gemischte Tätigkeit" aus. Das Finanzamt ordnet diese Unternehmen daher automatisch in den gewerblichen Bereich. Ein tatsächlicher Fall aus der SAP-Beratung macht die Problematik der Anerkennung von DV-Beratern als Freiberufler deutlich.Betreibt eine natürliche Person, allein oder in Gemeinschaft mit anderen zum Beispiel als GbR, KG oder OHG, ein Handelsunternehmen, wird sie beziehungsweise ihr Unternehmen als gewerblich eingestuft werden. Gerade in der Informatik ist es jedoch nicht selten, daß außerhalb des Handels auch Beratungsleistungen im weitesten Sinne (DV-Beratung, Softwareerstellung etc.) erbracht werden. Lassen sich beide Bereiche klar voneinander trennen, so können sie auch steuerlich unterschiedlich behandelt werden, das heißt der Handel bleibt in jedem Fall gewerblich, während die Beratung freiberuflich sein kann. Dieses hätte zur Folge, daß für die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit keine Gewerbesteuer anfallen würde!

Klare Trennung nicht immer möglich

Häufig ist eine derartige klare Trennung beider Bereiche allerdings nicht möglich, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht - in diesem Fall liegt eine sogenannte "gemischte Tätigkeit" vor. Aber auch in diesem Fall sind beide Tätigkeitsbereiche grundsätzlich steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Hierbei darf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Anteil der Handelstätigkeit der Gesamtbetätigung nicht das "Gepräge" geben, also diese dominieren. Es muß demnach bei einer gemischten Tätigkeit das freiberufliche Element vorherrschen, unabhängig von der Höhe der im jeweiligen Bereich erzielten Einnahmen.

Bei einem Auftrag wie zum Beispiel die Lieferung eines EDV-Systems müssen daher die darin enthaltenen Leistungen deutlich differenziert werden. Der Verkauf der Hard- und Software fällt in die Kategorie gewerblich, während die Leistungen für Beratung, Installation und Anpassung als freiberufliche Tätigkeit gelten können. Letztlich ist entscheidend, daß die verschiedenen Leistungen gegenüber dem Finanzamt als klar abgrenzbar dargestellt werden beziehungsweise dargestellt werden können.

Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß die vom BFH für DV-Berater definierten Voraussetzungen der Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Selbständige DV-Berater werden regelmäßig vom Finanzamt als gewerblich und nicht als freiberuflich tätig eingestuft, wenn der DV-Berater kein Diplom oder sonstigen Abschluß eines einschlägigen Studiums besitzt. Aber auch ein Diplom allein schützt nicht vor der Gewerbesteuer, da als weitere Voraussetzung für die Freiberuflichkeit gilt, daß der DV-Berater nicht im Bereich der Anwendungssoftware tätig sein darf.

Dies mag am folgenden sich tatsächlich ereigneten Fall aus dem Bereich der SAP-Beratung deutlich werden. Es ging hierbei um einen DV-Berater ohne staatliches Diplom, der sich sein DV-Wissen in verschiedenen Ausbildungen und Tätigkeiten angeeignet hatte. Nach zirka 20jähriger Beschäftigung als Angestellter, zuletzt mit dem Schwerpunkt SAP-Beratung, machte sich der DV-Berater 1995 selbständig. Das zuständige Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an und veranlangte den DV-Berater entsprechend zur Zahlung von Gewerbesteuer:

Daraufhin beauftragte der DV-Berater einen auf diesem Gebiet im Schwerpunkt tätigen Anwalt. Gemeinsam erarbeitete man dann aussagekräftige Unterlagen, die dem Finanzamt vorgelegt wurden.

Das Finanzamt konnte sowohl davon überzeugt werden, daß der DV-Berater über einen dem freiberuflich tätigen Ingenieur in Form des Wirtschaftsinformatikers adäquaten Kenntnisstand verfügte und daß er nicht im Bereich der Anwendungssoftware, sondern im Bereich der Systemsoftware tätig war.

Entscheidend ist hierbei aus der Sicht und Erfahrung des Autors die beweiskräftige Darstellung der Kenntnisse und Tätigkeiten des betroffenen DV-Beraters. Hier gilt es, insbesondere die von der Rechtsprechung definierten Kriterien des freien Berufs des Ingenieurs beziehungsweise des damit vergleichbaren Wirtschaftsinformatikers auf den Einzelfall anzuwenden und den vorhandenen Interpretationsspielraum optimal zu nutzen.

Somit sollte jeder Selbständige in der Informatik, auch wenn er Handelsumsätze tätigt, prüfen oder prüfen lassen, ob er berechtigterweise zur Gewerbesteuer herangezogen wird oder dieser Steuerpflicht für den freiberuflichen Teil seiner Tätigkeit entgehen kann.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie vom Autor;

Tel. 0421/14181, Fax 0421.1692379 Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt in Bremen.

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