Fristen bei einer Kündigungsschutzklage

19.06.2003

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung, muss er, wenn er sich dagegen wehren will, fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Ist der Arbeitnehmer erkrankt, kann eine verspätete Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht noch nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich wegen dieser Krankheit an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.

Solange Krankheitsverlauf oder Behandlungsmethode dem nicht entgegenstehen, besteht allerdings kein durchschlagender Grund, selbst einen Krankenhauspatienten von der Anforderung freizustellen, sich nötigenfalls telefonisch beraten zu lassen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 15 Ta 343/02). (jlp)

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