Für fristlose Kündigung reicht bereits der Verdacht

18.12.2003

Besteht der schwer wiegende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer den Internetanschluss und den Computer des Arbeitgebers für den Download von Kinderpornografie missbraucht, so ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. So lautet das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main in dem vorliegenden Fall. Lädt der Arbeitnehmer Dateien aus dem Internet herunter, die als Kinderpornografie einzustufen sind, begeht er eine Straftat. Dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist nicht zuzumuten, so die Richter. Der Arbeitnehmer wandte in dem verhandelten Fall ein, andere Personen hätten auch die Möglichkeit gehabt, die Dateien zu speichern. Er konnte dies allerdings nicht beweisen. Für die außerordentliche Kündigung genügt schon allein der schwer wiegende Verdacht, bestätigten die Richter (Az.: 15 Ca 2158/02).

Bärbel Zöger

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