Schadensersatzhaftung bei unzulänglicher Prüfung

Gefälschte Scheckbestätigung? Wann die Bank haftet

27.11.2008

Fachkundige Prüfung nicht erfolgt

Die Berufung der beklagten Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Bankensenat - blieb ohne Erfolg. Der Senat ging auf der Grundlage der Beweisaufnahme des Landgerichts davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist und die Beklagte es übernommen hat, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Beklagte wusste, dass es dem Kläger auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen, sondern hätte diese zur Überprüfung selbständig ermitteln müssen, zumal sie erkannt hatte, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass sein müssen, zu prüfen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen muss.

Diese Pflichtverletzung begründen die Schadensersatzhaftung der Beklagten, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck handelte noch ein Peter B. bei der niederländischen Bank beschäftigt war. (oe)

Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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