Behörde hätte Halter ermitteln müssen

Gehwegparker abgeschleppt – unverhältnismäßig

21.01.2011

Verbotswidrig geparkt, aber Abschleppen unverhältnismäßig

Das Gericht wies zunächst darauf hin, so Fischer, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig.

So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen.

Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Fischer empfiehlt, das Urteil zu beachten und in allen Schadensfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Salleck & Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 974799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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