Verstoß gegen Anzeigepflicht nur bei "aufgedrängter Wahrnehmung"
Der Mieter hätte nur dann gegen seine Anzeigepflicht verstoßen, wenn er den Schaden gekannt oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen hätte. Hierzu muss ein Mangel aber so offensichtlich sein, dass sich seine Wahrnehmung praktisch aufdrängt. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2. Juni 2008, I-24 U 193/07) (oe)
Quelle: www.haufe.de/recht