Gewerbemietrecht

23.07.1998

Beruft sich ein Mieter von Büro- und Praxisräumen aufgrund zu hoher Raumtemperaturen im Sommer auf Mietminderung, muß er seine Beanstandung durch eine über mehrere Wochen erfolgte Temperaturmessung nachweisen. Vermieter haften nur, wenn die zulässige Innentemperatur über längere Zeit überschritten wird. Das gleiche gilt bei zu niedrigen Temperaturen im Winter. Nur dann, wenn über mehrere Wochen der Mittelwert überschritten wird, kann eine Mietminderung geltend gemacht werden (Amtsgericht Neuss, Az. 36 C 152/96). (jlp)

Zur Startseite