Plagiate, Patente, Marken und Co.

Gewerbliche Schutzrechte sinnvoll nutzen

31.08.2010

Der gewerbliche Rechtsschutz

Der gewerbliche Rechtsschutz kennt insgesamt drei von einander zu unterscheidenden Schutzrechtsarten, die entweder für sich alleine oder in Kombination zur Sicherung und zum Ausbau der eigenen Marktstellung eingesetzt werden können:

a) Technische Schutzrechte

Hierzu zählen Patente und Gebrauchsmuster. Sie dienen dem Schutz technischen Know-hows und gewähren seinem Inhaber das alleinige Recht, den geschützten Gegenstand herzustellen, anzubieten, zu benutzen und zu vertreiben.

b) Designschutz

Das Design eines Produktes, also seine ästhetische Formgebung, ist für eine Mehrzahl der Käufer ein ausschlaggebendes Kaufargument. Schutz vor ungewollten Nachahmungen bietet das Geschmacksmuster, das bereits durch die einfache Hinterlegung beispielsweise fotografischer Abbildungen entsteht und seinem Inhaber die Möglichkeit eröffnet, gegen Plagiatoren vorzugehen.

c) Markenschutz

Der Markenschutz dient der Monopolisierung von Kennzeichnungen, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben. Von besonderer Bedeutung ist der Markenschutz insofern, als dass Produkt- und Unternehmensbezeichnungen zumeist Imageträgerfunktion übernehmen und beim angesprochenen Verkehrskreis Wiedererkennungseffekte schaffen. Mit der Erlangung eines Markenschutzes erhält der Markeninhaber das Recht, einem jeden Dritten die Verwendung von verwechselbaren Zeichen zu untersagen.

Ein wichtiges Marktinstrument ist darüber hinaus das Wettbewerbsrecht, das in Ergänzung zu den voraufgeführten Schutzrechtsarten sittenwidriges Verhalten im geschäftlichen Verkehr sanktioniert und vor einer unmittelbaren Leistungsübernahme unter Rufausbeutung durch Dritte schützt. Das Wettbewerbsrecht bietet allerdings kein "Auffangbecken" für eine verfehlte Schutzrechtspolitik, da es ausdrücklich nicht als Ersatz für nicht hinterlegte Schutzrechte dient.

Ein weiterer Aspekt des gewerblichen Rechtsschutzes ist das Arbeitnehmererfindergesetz. Wesentlicher Gesichtspunkt des Arbeitnehmererfindergesetzes ist die Mitarbeitermotivation. So kann insbesondere durch Schaffung eines betriebsinternen Vorschlagswesens ansonsten brach liegendes und ungenutzt bleibendes Know-how aufgespürt und in wirtschaftlich verwertbarer Weise für das Unternehmen umgesetzt werden. Entgegen der häufig vertretenen Meinung, Motivationssysteme zum Auffinden betriebsinternen Know-hows würden ausschließlich Kosten erzeugen, zeigt die Erfahrung, dass Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen profitieren, denn eine Entlohnung des Arbeitnehmers für besondere Leistungen erfolgt in Abhängigkeit des für den Arbeitgeber erzielten wirtschaftlichen Vorteils. Arbeitgeber und Arbeitnehmer ziehen also am gleichen Strang.

Zur Startseite