Drei Jahre Gültigkeit

Gilt Verjährungsfrist auch bei Gutscheinen?

13.02.2008
Rechtsanwalt Johannes Richard über ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgericht München zum Verfall von Gutscheinen.

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Der Beschenkte kann sich über den Gutschein nach eigenem Belieben des Anbieters etwas aussuchen. Auch im Internethandel spielen Gutscheine eine immer größere Rolle. Viele Internetshops bieten Gutscheine oder Geschenkgutscheine an.

Dies ist für den Internethandel durchaus vorteilhaft, da er mit dem Geld, das er für den Gutschein erhält, bereits arbeiten kann, der Gutschein jedoch erst später eingelöst wird.

Eine hoch streitige Frage ist die Frage nach der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen.

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, AZ: 29 U 3193/07) hatte eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstelldatum für unwirksam erachtet. Der Beklagte hatte im Internet für seinen Leistungen Gutscheine angeboten und geregelt, dass die Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sein und das Restguthaben bis zum Verfallsdatum dem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben wird und danach nicht mehr verwendet werden kann.

Diese kurze Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten hatte das Oberlandesgericht jedoch als unwirksam angesehen, da diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Gutscheindauer von einem Jahr verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben.

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