GmbH-Chef: Ohne Überwachung der Mitarbeiter droht persönliche Haftung

08.05.2006
Von Hagen Prühls
In besonderen Situationen besteht eine besondere Überwachungspflicht des GmbH-Chefs.Wird dies verkannt, kann sich daraus seine persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt ergeben, so Dr. Hagen Prühls.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist nicht nur besser, sondern auch Pflicht. Bild: Photocase.com
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist nicht nur besser, sondern auch Pflicht. Bild: Photocase.com
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Grundsätzlich gilt, dass die Erledigung steuerlicher Pflichten vom Geschäftsführer auf andere Personen delegiert werden kann. Ein eigenes Verschulden bei der Befolgung steuerlicher Pflichten kann ihm dann kaum nachgewiesen werden. In besonderen Situationen erhöht sich allerdings die Überwachungspflicht des GmbH-Chefs. Wird dies verkannt, kann sich daraus seine persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt ergeben.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Az. VII S 27/04) wurde der Geschäftsführer einer zwischenzeitlich insolventen GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuer persönlich vom Finanzamt in Haftung genommen.

Die offene Lohnsteuerschuld ergab sich daraus, dass kurz nach einem Wechsel des Steuerberaters die geschuldete Lohnsteuer zunächst überwiesen, dann aber vom Finanzamt erstattet worden war. Denn die GmbH hatte weder den genauen Verwendungszweck angegeben noch eine Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht.

Erst zwei Jahre später, kurz vor der Insolvenz, stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH für einen Monat die Lohnsteuer schuldig geblieben war. Der Geschäftsführer sollte persönlich für die Nichtzahlung haften (§ 69 Abgabenordnung).

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