Nutzer müssen aufpassen

Google Analytics – bis zu 50.000 Euro Bußgeld

12.10.2012

Datenschutzerklärung

2. Datenschutzerklärung:

Sie sollten die Nutzer Ihrer Website in Ihrer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Hierbei sollte auf die entsprechende Seite http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de verlinkt werden.

3. Einstellungen im Google Analytics-Programmcode:

Sie sollten durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion "_anonymizeIp()" zu ergänzen. Weitere Details können der technischen Anleitung von Google auf der Seite http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp entnommen werden.

4. Löschung der Altdaten

Nutzen Sie bereits bisher Google Analytics in Ihre Webseiten, so ist davon auszugehen, dass dabei Daten unrechtmäßig erhoben wurden. Diese Altdaten müssten gelöscht werden. Google bietet nach unserer Kenntnis hierfür nur den Weg an, das bestehende Google-Analytics-Profil zu schließen und anschließend ein neues zu eröffnen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall dabei möglicherweise einen anderen Trackingcode bzw. eine andere Web-Property-ID (UA-XXXXX-YY) erhalten und Ihre Webseiten entsprechend anpassen müssen.

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