Hewlett-Packard muss nun doch Verkaufszahlen von CD-Brennern nennen

21.09.2001
Hewlett-Packard muss wohl doch die genauen Stückzahlen aller in Deutschland verkauften CD-Brenner bekannt geben. Das Oberlandgericht Stuttgart hatte dies im Verfahren um pauschale Urheberrechtsabgabe auf CD-Brenner bereits am 21. Juni entschieden, woraufhin Hewlett-Packard Rechtsmittel einlegte. Diese Berufung hat das Oberlandgericht Stuttgart jetzt aus prozessualen Gründen verworfen. Das Gericht entschied dies auf Grundlage des § 511a der Zivilprozeßordnung, wonach der Beschwerdewert einer Berufung mindestens 1.500 Markt betragen muss. Das Gericht schätzt die Kosten der Bekanntgabe jedoch auf lediglich 500 Mark. Hewlett-Packard sieht eine Auskunft, wie viele CD-Brenner seit dem 1. Februar 1998 verkauft wurden, nur gerechtfertigt, wenn das Unternehmen dazu verpflichtet wäre, pauschale Abgaben auf CD-Brenner zu bezahlen. In dieser Sache ist allerdings noch kein endgültiger Richterspruch gefällt. Sollte das Oberlandgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens HP dazu verurteilen, Urheberrechtsabgaben auf CD-Brenner zu bezahlen, so hat das Unternehmen weiterhin alle Möglichkeiten, dieses Urteil im Wege der Berufung überprüfen zu lassen. Hans-Jochen Lückefett, Mitglied der Geschäftsführung bei HP sagte hierzu: "Das Internet hat nur dann eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage, wenn die angebotenen Dienstleistungen vergütet werden. Nahezu täglich hören wir von Online-Medien, Verlagen und Plattenlabels, die ihr bisher kostenloses Angebot nur noch gegen Bezahlung und mit Kopierschutz zur Verfügung stellen. Damit werden pauschale Urheberrechtsabgaben überflüssig". (ce)

Hewlett-Packard muss wohl doch die genauen Stückzahlen aller in Deutschland verkauften CD-Brenner bekannt geben. Das Oberlandgericht Stuttgart hatte dies im Verfahren um pauschale Urheberrechtsabgabe auf CD-Brenner bereits am 21. Juni entschieden, woraufhin Hewlett-Packard Rechtsmittel einlegte. Diese Berufung hat das Oberlandgericht Stuttgart jetzt aus prozessualen Gründen verworfen. Das Gericht entschied dies auf Grundlage des § 511a der Zivilprozeßordnung, wonach der Beschwerdewert einer Berufung mindestens 1.500 Markt betragen muss. Das Gericht schätzt die Kosten der Bekanntgabe jedoch auf lediglich 500 Mark. Hewlett-Packard sieht eine Auskunft, wie viele CD-Brenner seit dem 1. Februar 1998 verkauft wurden, nur gerechtfertigt, wenn das Unternehmen dazu verpflichtet wäre, pauschale Abgaben auf CD-Brenner zu bezahlen. In dieser Sache ist allerdings noch kein endgültiger Richterspruch gefällt. Sollte das Oberlandgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens HP dazu verurteilen, Urheberrechtsabgaben auf CD-Brenner zu bezahlen, so hat das Unternehmen weiterhin alle Möglichkeiten, dieses Urteil im Wege der Berufung überprüfen zu lassen. Hans-Jochen Lückefett, Mitglied der Geschäftsführung bei HP sagte hierzu: "Das Internet hat nur dann eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage, wenn die angebotenen Dienstleistungen vergütet werden. Nahezu täglich hören wir von Online-Medien, Verlagen und Plattenlabels, die ihr bisher kostenloses Angebot nur noch gegen Bezahlung und mit Kopierschutz zur Verfügung stellen. Damit werden pauschale Urheberrechtsabgaben überflüssig". (ce)

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