Hinweis auf AGB nicht erforderlich

02.09.2004

Gemäß § 310 Abs. 1 BGB sind die Regelungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden, nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Auch ein sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses für den Fall, dass ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, ist nicht erforderlich.

Nach der Kommentarliteratur bedarf es aber im kaufmännischen Geschäftsverkehr einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung, so weit nicht im Einzelfall eine Geltung der AGB kraft Handelsbrauch in Betracht kommt. Der kaufmännische Kunde muss die Möglichkeit haben, sich - freilich auf eigene Initiative - in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen.

Verweise auf Vertragsbedingungen

In einer Entscheidung des Oberlandesgericht München (NJW 1995, 733) wies das Gericht darauf hin, dass der Verweis auf den Abdruck von zusätzlichen Vertragsbedingungen an einer konkret angegebenen Stelle des Ministerialamtsblattes dem Vertragspartner die Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme eröffnet. Das Ministerialamtsblatt sei allgemein zugänglich und unschwer zu beschaffen beziehungsweise einzusehen. Dagegen wies der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung darauf hin (NJW 1988, 1210), dass ein Verweis auf zusätzliche Vertragsbedingungen regelmäßig klar und eindeutig sein muss. Der Vertragspartner muss in der Lage sein, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist ein Verweis auf eine konkrete Internetseite, auf der sich die AGB befinden, ausreichend. Das Argument, dass der Verweis auf eine Internetseite dem Vertragspartner nicht ohne weiteres die Kenntnisnahme ermöglicht, ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Nutzung des Internets im Geschäftsleben nicht mehr einschlägig. Im Vergleich zu dem Verweis auf das Ministerialamtsblatt ist das Internet sicherlich schneller und einfacher zu erreichen.

Rechtsanwalt Thomas Feil

Zur Startseite