Außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig

"Ich geh mal schnell zum Kiosk ..."

26.10.2009

Das Landesarbeitgericht Düsseldorf bestätigte mit seinem Urteil im Wesentlichen die Entscheidung der ersten Instanz, da unstreitig war, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht zuvor abgemahnt worden war. Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung komme für den Arbeitgeber grundsätzlich nur als allerletztes Mittel in Betracht, wenn jedes andere zur Verfügung stehende arbeitsrechtliche Sanktionsmittel ausscheide.

In diesem Fall aber sei es dem Arbeitgeber zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer zunächst einmal durch eine Abmahnung zur Räson zu bringen, so das Gericht. Ein echter Betrug habe nicht vorgelegen, da dem Arbeitgeber nachweislich kein Schaden entstanden sei. Der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sei in diesem Fall unverhältnismäßig.

Von Bredow empfiehlt, bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er unter anderem auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des VdAA-Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen", c/o Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.vdaa.de.

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