Verleiher – Entleiher – Arbeitnehmer

"Ich leih’ mir einen Mitarbeiter ..."

10.03.2010

Gleiche Vergütung nur für Zeit der Überlassung

Die Pflicht zur gleichen Vergütung von Leiharbeitnehmer und Stammarbeitnehmer des Entleihers besteht nur für die Zeit der Überlassung an einen Verleiher. In den verleihfreien Zeiten gelten die mit dem Verleiher als Arbeitgeber für die verleihfreie Zeit vereinbarten Arbeitsbedingungen, es sei denn, auf das Leiharbeitsverhältnis finden Tarifverträge Anwendung. Eine Vereinbarung im Leiharbeitsvertrag, die zwischen den Arbeitsbedingungen für Zeiten der Überlassung und für verleihfreie Zeiten unterscheidet, ist rechtlich zulässig, wie § 11 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu entnehmen ist. (oe)

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

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