Intershop muss URL "intershopping.com" nicht dulden

11.10.2001
Auf dem gleichen Waren- und Dienstleistungsgebiet besteht Verwechslungsgefahr zwischen eng verwandten Begriffen wie "Intershop" und "Intershopping".

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung eines entsprechend ähnlich klingenden Domain-Namens unter der Endung ".com" ist nicht allein schon wegen des Territorialitätsprinzips unzulässig. Ein Erlass bezieht sich nur auf die BRD. Er ist im Ausland nicht vollstreckbar.

Dies entschied das Oberlandesgericht München im Verfügungsverfahren zwischen dem Anbieter von E-Business-Software Intershop AG und eines Unternehmens B, das die Domain "Intershopping.com" benutzte. Unter dieser Domain war eine "Intershopping worldwide advertising and on-line shopping" überschriebene Homepage zu erreichen, auf der sich ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsangebot befand. Der Verkauf erfolgte allerdings nicht über den Betreiber, sondern über Links, die zu den Angeboten der jeweiligen Anbieter führen, die sich der erwähnten Homepage zu Werbezwecken bedienen.

Die Intershop AG machte geltend, die Domain "Intershopping" sei mit ihrer Firma und ihren Marken verwechselbar. B hingegen war der Meinung, der Antrag sei insoweit unzulässig, als er das Ausland betreffe. Die Bezeichnung "Intershop" sei beschreibend und nicht schutzfähig. Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da im Internet geringfügigste Unterschiede zur Unterscheidung genügen.

Der Antrag ist zulässig, denn die einstweilige Verfügung bezieht sich nur auf das Gebiet der BRD. Sie ist im Ausland nicht vollstreckbar. Die Kennzeichnung "Intershop" besitzt das für den namens- und markenrechtlichen Schutz notwendige Mindestmaß an Kennzeichnungskraft für das Waren- und Dienstleistungsgebiet. Und zwischen den beiden Kennzeichnungen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von # 14 Abs. 2 Nr. 2 sowie # 15 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner "Intershopping" nicht nur als reine Internetadresse, sondern zugleich mit Namensfunktion und als Kennzeichen der von ihm angebotenen Dienstleistungen und Waren benutzt.

Soweit es um die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeiten geht, ist zu differenzieren: B wendet sich an zwei unterschiedliche Kundenkreise. Insoweit er die von ihm beworbenen Waren und Dienstleis-tungen im Internet den Endverbrauchern anbietet, besteht keine Ähnlichkeit des Angebots mit den von Intershop angebotenen Programmen. Insoweit als B seine Dienstleistungen der Werbung für die Waren und Dienstleistungen der von ihm angesprochenen Gewerbetreibenden mit "Intershopping" kennzeichnet, besteht jedoch Waren- beziehungsweise Dienstleistungsidentität mit der Marke "Intershop".

Damit können die geringfügigen Unterschiede zwischen "Intershop" und "Intershopping" nicht genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zumindest muss damit gerechnet werden, dass das Zeichen des B mit dem von Intershop gedanklich in Verbindung gebracht wird. Daher war für das Oberlandesgericht München eine Verwechslungsgefahr im Sinne von # 5 Abs. 2 MarkenG zu bejahen.

Auf dem gleichen Waren- und Dienstleistungsgebiet sollten enge begriffliche Verwandtschaften vermieden werden. Denn nur geringfügige Unterschiede führen zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne von # 15 Abs. 2 MarkenG, sobald auch nur die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der beiden Marken besteht. Sie sind demnach unzulässig (OLG München, Az.: 29 U 5819/99).

Die Autoren Robert Niedermeier und Verena van der Auwera sind Mitglieder der E-Business-Gruppe bei Pricewaterhouse Coopers Veltins Rechtsanwaltgesellschaft mbH in München.

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