Lohnsteuer und Sozialversicherung

iPad & Co. vom Chef – Betriebsprüfer schauen genau hin

13.02.2013

Software und Finanzamt

2. Software:

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Programme nicht nur für betriebliche Geräte überlassen. Software darf auch auf privaten Geräten zum Einsatz kommen, wenn es sich um System- und Anwendungsprogramme handelt, die parallel im Betrieb genutzt werden. Als immaterielles Wirtschaftsgut ist Software in der Regel über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei sogenannten Trivialprogrammen (bis 410 Euro netto) ist auch eine Sofortabschreibung oder ein Sammelposten möglich. Beispiele: Betriebssystem, Office-Programme, Business-Software, Virenprogramm, Lernsoftware, Apps.

3. Laufender Betrieb:

Auch die laufenden Kosten sponsert das Finanzamt. Alle Aufwendungen sind sofort abzugsfähig. Arbeitgeber sollten eine Kostendeckelung vornehmen, um ausufernde Kosten zu vermeiden. Sie können mit Mitarbeitern eine Höchstgrenze für die Kostenübernahme vereinbaren oder von vornherein Flatrate-Verträge eingehen. Beispiele: Grundgebühren, Verbindungskosten, Installation, Wartung. (oe)
Der Autor Klaus Zimmermann ist Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei DHPG in Bornheim. ww.dhpg.de

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