Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Zwar sind solche Schlusssätze vielfach üblich, doch hat der Arbeitnehmer auf solche Floskeln keinen Anspruch (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 44/00). (jlp)
11.10.2001